#261: AGB für Yogalehrerinnen: 3 Klauseln, die teuer werden

AGB für Yogalehrerinnen: Erfahre, welche drei Klauseln oft unwirksam sind, was das kostet und wie du deine Zehnerkarten und Haftung rechtssicher regelst.

AGB für Yogalehrerinnen: Drei Klauseln, über die kaum jemand spricht

Die meisten Yogalehrerinnen haben ihre AGB nicht selbst geschrieben. Sie haben sie sich irgendwo zusammenkopiert, aus dem Studio nebenan, von einer Kollegin oder aus einer Vorlage, die sich einfach gut angehört hat. Das Problem daran zeigt sich selten am Anfang, sondern erst im Streitfall, und dann kann es unangenehm und teuer werden. Genau hier setzt diese Folge aus der Serie „Rechtssicher im Yoga-Business“ an, in der Antonia Reinhard mit der Rechtsanwältin Julia Ruch spricht.

Julia Ruch ist Inhaberin der Aktivkanzlei und hat sich mit ihrem Team darauf spezialisiert, ausschließlich Unternehmen und Selbstständige aus den Branchen Fitness, Gesundheit und Wohlbefinden zu beraten, seit einigen Jahren mit einem großen Schwerpunkt auf der Yogabranche. Im Gespräch geht es um drei AGB-Klauseln, die fast alle falsch umsetzen und die im Ernstfall viel Geld kosten können. 

2 Perspektiven von Antonia & Julia

Wichtig vorab: Antonia und Julia betrachten das Thema aus zwei Perspektiven. Antonia denkt zuerst unternehmerisch und möchte, dass ihre Kundinnen sichtbar und wirtschaftlich erfolgreich werden, während Julia als Juristin auf hundertprozentige Rechtssicherheit schaut. Diese beiden Sichtweisen kollidieren gelegentlich, und genau in dieser Spannung liegt der praktische Wert des Gesprächs. Der folgende Beitrag ordnet die Inhalte für dich, ersetzt aber keine individuelle Rechtsberatung.

Was passiert, wenn du unwirksame AGB verwendest

Bevor es um die einzelnen Klauseln geht, lohnt sich der Blick darauf, was eigentlich schiefgehen kann. Unwirksame AGB-Klauseln können zu Abmahnungen, unwirksamen Verträgen, der Rückzahlung von Beiträgen oder Schadensersatz führen. Das klingt bedrohlich, ist aber kein Grund für Panik, denn all das lässt sich vermeiden, wenn du die typischen Fehler kennst.

Interessant ist vor allem, wer dir hier gefährlich werden kann. Die meisten denken zuerst an ihre eigenen Mitglieder und Kund:innen, doch es gibt zwei weitere Gruppen, die man auf dem Schirm haben sollte. Zum einen erlaubt das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb deiner Konkurrenz, dich für unfaires Verhalten abzumahnen, und die Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln gilt als ein solches unfaires Verhalten. 

Eine Abmahnung bedeutet zunächst eine Unterlassungserklärung, die selbst nichts kostet, doch die Anwaltskosten der Gegenseite liegen im Gespräch bei etwa 750 Euro, dazu kommen Nerven und Bürokratie. Zum anderen haben die Verbraucherzentralen aufgerüstet und dürfen abmahnen, wenn Verbraucher betroffen sind. Da die meisten deiner Kund:innen Verbraucher sind, ist das relevant, und ein großes Einfallstor ist Social Media. Wenn du auf deinem gewerblichen Account Inhalte zu Triggerthemen wie Angst, Psyche, Schmerzen oder ADHS in Zusammenhang mit Kindern postest, greifen die Verbraucherzentralen inzwischen auch dort direkt durch. Die gute Nachricht bleibt: Das ist kein Hexenwerk, man muss es nur wissen.

Brauche ich als Yogalehrerin überhaupt AGB?

Eine Frage, die im Gespräch klar beantwortet wird, lautet: Sind AGB überhaupt Pflicht? Die Antwort ist nein. Du brauchst weder zwingend AGB noch einen schriftlichen Vertrag, damit ein Vertrag zustande kommt. Wenn jemand in deinem Studio steht, sagt, dass er mitmachen möchte, dir die zwanzig Euro gibt und an der Stunde teilnimmt, ist bereits ein gültiger Vertrag geschlossen.

Warum also der Aufwand? Ein schriftlicher Vertrag dient dazu, später etwas nachweisen zu können, und die AGB werden in diesen Vertrag einbezogen. Julia stellt hier eine wichtige Klarstellung heraus, die viele durcheinanderbringen. Es gibt keine AGB ohne Vertrag, denn die AGB sind kein eigenständiges Dokument, sondern werden Teil eines Vertrags. 

Der eigentliche Sinn dahinter ist praktischer Natur. Statt mit jeder einzelnen Teilnehmerin einen mehrseitigen Vertrag auszuhandeln, schreibst du deine Regeln, deine Haftungsbeschränkungen und die Bedingungen deines Kurses einmal nieder und lässt sie für alle gelten. AGB helfen dir außerdem, eine professionelle Abgrenzung zu schaffen, damit du nicht in die Rolle der besten Freundin rutschst.

Antonia beschreibt, wie sie das selbst löst. Für ihre Gruppenangebote nutzt sie AGB, während sie mit ihren Eins-zu-eins-Mentees individuelle Verträge schließt, weil es dort persönliche Absprachen gibt. Julia ergänzt, dass sich beides kombinieren lässt, indem man die AGB in verschiedene Bereiche unterteilt, etwa für Kurse, für Workshops, für Retreats und für Eins-zu-eins-Angebote. Gerade weil Yogalehrerinnen oft mehrere Formate gleichzeitig anbieten, ist diese Struktur sinnvoll.

Klausel 1: Die Gültigkeitsdauer von Zehnerkarten

Der erste Punkt sorgt für die größte Überraschung, weil er einer weitverbreiteten Branchenpraxis widerspricht. Viele Yogalehrerinnen befristen ihre Fünfer- und Zehnerkarten, häufig auf sechs Monate, nach deren Ablauf die Karte verfällt. Antonia hatte genau das in einer früheren Folge empfohlen, doch Julia bringt hier eine wichtige Differenzierung ein: Pauschal ist eine solche kurze Befristung rechtlich nicht ohne Weiteres haltbar.

Der Grund liegt darin, dass die Rechtsprechung stets beide Interessen berücksichtigt. Die Kundin hat im Voraus bezahlt, und wenn ihr dieses Geld nach kurzer Zeit einfach genommen wird, obwohl sie kaum Leistungen in Anspruch genommen hat, entsteht schnell eine unangemessene Benachteiligung. Julia macht das an einem Beispiel deutlich. Wer einmal pro Woche kommt, braucht für eine Zehnerkarte rund zweieinhalb Monate, bei einem Rhythmus von alle zwei Wochen sind es schon fünf Monate, und wenn dann noch Krankheit, Sommerferien und Urlaub dazukommen, werden sechs Monate schnell knapp. 

Rechtlich gelten solche Karten häufig als Gutscheine, und für Gutscheine sieht das Gesetz eine Verjährungsfrist von drei Jahren vor, die nicht mit dem Kauf beginnt, sondern erst am Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. Wer im Januar kauft, hätte damit fast drei Jahre und elf Monate Zeit. Julia verweist in diesem Zusammenhang auf die Regelungen des BGB und darauf, dass viele Gerichte eine kurze Befristung als unwirksam einstufen, weil sie vom Grundgedanken der gesetzlichen Verjährung abweicht.

Wann eine kürzere Gültigkeit trotzdem zulässig ist

Damit ist das Zehnerkartensystem aber keineswegs abgeschafft, und genau hier zeigt sich der unternehmerische Spielraum. Eine Verkürzung ist zulässig, wenn es sachlich nachvollziehbare Gründe gibt. Ein solcher Grund entsteht, wenn du einen zeitlich begrenzten Kurs anbietest. Wenn du beispielsweise einen dreimonatigen Sommerkurs auflegst, kannst du für genau diesen Zeitraum Zehnerkarten verkaufen, die dann auch innerhalb dieser drei Monate eingelöst werden müssen. Die Begrenzung ergibt sich dann aus dem Kurs selbst und nicht aus einer willkürlich gewählten Frist. Dasselbe Prinzip lässt sich über das Jahr verteilen, etwa mit einem Frühlings-, Sommer- und Herbstkurs, die jeweils eine eigene, klar begrenzte Laufzeit haben.

Eine zweite Lösung, die Julia mit einer Mandantin entwickelt hat, arbeitet mit einer bewussten Preisdifferenzierung. Du bietest dieselbe Zehnerkarte zu zwei Konditionen an. Die eine Variante ist teurer und läuft über die reguläre dreijährige Verjährungsfrist, die andere ist deutlich günstiger, dafür gilt eine verkürzte Laufzeit von etwa drei Monaten. Wenn sich deine Kundin bewusst für die günstigere Karte mit der kürzeren Gültigkeit entscheidet, um den Preisvorteil zu nutzen, ist diese verkürzte Gültigkeitsdauer wirksam vereinbart. Wichtig ist dabei, dass der Preisunterschied echt und angemessen bleibt und nicht zu einem bloßen Scheinargument wird, bei dem die teure Variante nur auf dem Papier existiert. Ob dein Studio drei oder fünfzig Kurse pro Woche anbietet, spielt für die Bewertung ebenfalls eine Rolle, weil mehr Angebote der Kundin mehr Möglichkeiten geben, ihre Karte einzulösen. Kommt eine Kundin nach Ablauf mit einer Beschwerde auf dich zu, rät Julia zu einer Kulanzlösung, statt strikt auf einer wackeligen Frist zu bestehen.

Klausel 2: Kranke Teilnehmer:innen ausschließen

Der zweite Punkt betrifft eine Situation, die jede Yogalehrerin aus der Erkältungssaison kennt. Da sitzt jemand hustend auf der Matte und möchte trotzdem unbedingt mitmachen, während du dir wünschst, die Person wäre zu Hause geblieben. Die zentrale Frage lautet: Darfst du kranke Teilnehmer:innen ausschließen, und musst du ihnen dann das Geld erstatten?

Das entscheidende Stichwort ist die Verkehrssicherungspflicht. Du hast eine Fürsorgepflicht gegenüber deinen anderen Teilnehmer:innen und musst sie bestmöglich vor Gefahren schützen. Krankheitserreger gehören rechtlich zu den Gefahrenquellen, und gerade in engen Trainingssituationen, bei gemeinsam genutztem Equipment oder in Kinderkursen besteht ein erhöhtes Infektionsrisiko. Julia weist auf einen bemerkenswerten Punkt hin: Wenn du eine offensichtlich kranke Person trotz erkennbarer Symptome teilnehmen lässt, kann dir juristisch sogar fahrlässiges Verhalten gegenüber den anderen vorgeworfen werden, etwa wenn sich jemand ansteckt und daraufhin länger ausfällt. Du darfst und sollst Teilnehmer:innen mit Krankheitssymptomen also ausschließen, weil das Schutzinteresse der Gruppe schwerer wiegt als das Interesse einer einzelnen Person an dieser einen Stunde. Besteht eine erkennbare Gefährdung, hat die ausgeschlossene Person zudem keinen Anspruch auf Nachholung, Ersatz oder Erstattung.

Weil das nicht jede Kundin einsehen wird, empfiehlt Julia, den Vorgang zu dokumentieren. Diese Notiz kann formlos sein und sollte festhalten, welche Symptome du erkannt hast, wann du die Person ausgeschlossen hast und dass du sie sachlich darauf hingewiesen hast. Etwas anders liegt der Fall, wenn eine Teilnehmerin sich von sich aus krankmeldet. Dann greifen deine regulären Stornofristen, und du bist nicht verpflichtet, darüber hinaus Ersatz anzubieten, denn sonst schaffst du ein Beispiel, auf das sich andere berufen könnten. Antonia bringt hier einen wichtigen Gedanken ein: Yogalehrerinnen haben oft ein deutlich schlechteres Gewissen als ihre Teilnehmer:innen und machen sich Sorgen über Dinge, die die Kund:innen selbst längst als eigenes Risiko akzeptiert haben. Wer sich für einen festen Kurs anmeldet und dann krank wird, hat, wie Antonia es vergleicht, ähnlich Pech gehabt wie mit einem gekauften Opernticket, das man auch nicht zurückgeben kann.

Klausel 3: „Teilnahme auf eigene Gefahr“

Der dritte Klassiker steht in unzähligen AGB und ist trotzdem unwirksam. Die Formulierung „Die Teilnahme erfolgt auf eigene Gefahr“ soll die Haftung ausschließen, doch genau das funktioniert im deutschen Recht nicht. Nach deutschem Recht kann die Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und insbesondere für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit nicht ausgeschlossen werden. Julia verweist hier auf die entsprechende Regelung im BGB, in der das ausdrücklich steht, und betont, dass es selten eine so eindeutige Rechtslage gibt. Eine solche Klausel ist ein typischer Copy-Paste-Fehler, der sich gut anhört und im Ernstfall nichts wert ist.

Das ist auch inhaltlich schlüssig, denn als anleitende Person trägst du Verantwortung dafür, was in deiner Stunde passiert. Du kannst deine Haftung allerdings begrenzen, wenn auch nicht vollständig ausschließen, und dafür brauchst du wiederum AGB. Sinnvoll ist es, auf die Eigenverantwortung der Teilnehmer:innen hinzuweisen, etwa dass jede Person selbst entscheidet, ob eine Übung für sie geeignet ist, dass gesundheitliche Einschränkungen vorab mitgeteilt werden sollen und dass jemand mit bekannten Beschwerden diese vorher ärztlich abklären lässt. Auch für Verletzungen, die entstehen, weil jemand deine Anweisungen schuldhaft nicht beachtet hat, lässt sich die Haftung begrenzen. Das ist etwas ganz anderes als ein pauschaler Ausschluss, weil es auf die Eigenverantwortung abzielt, ohne das AGB-Recht zu verletzen.

Im Unterricht selbst kannst du diese Haltung unterstützen, indem du zu Beginn daran erinnerst, dass jede Person auf sich hören und selbst entscheiden darf, ob und wie sie eine Übung mitmacht. Julia geht noch einen Schritt weiter und empfiehlt, gerade in Anfängerkursen oder bei vorbelasteten Teilnehmer:innen bewusst verschiedene Intensitätsstufen einer Asana anzubieten, damit sich jede Person einordnen kann. Zum Thema Haftungsausschluss gibt es im Podcast außerdem eine eigene, vertiefende Folge, die sich zusätzlich lohnt.

Die häufigsten Irrtümer rund um AGB

Über die drei Klauseln hinaus benennt Julia drei Denkfehler, die immer wieder auftauchen. Der erste lautet „Das macht doch jeder so“. Das ist rechtlich kein Argument, denn wenn alle voneinander abschreiben, verbreitet sich lediglich ein Fehler weiter, ohne dadurch richtig zu werden. Der zweite lautet „Ich hatte noch nie Probleme“. Das stimmt oft, bis der erste Konflikt kommt, und wie gut deine Verträge wirklich sind, zeigt sich erst dann. Julia bringt es mit dem Satz auf den Punkt, dass Verträge für schlechte Zeiten gemacht werden, was sich spätestens bei längeren Ausfällen wie während Corona oder früher bei behördlichen Schließungen wegen Salmonellen bewahrheitet hat.

Der dritte Irrtum betrifft das beliebte Vorgehen, AGB einfach von einer KI schreiben zu lassen. Künstliche Intelligenz kann unterstützen, doch das Ergebnis hängt stark davon ab, wie gut du sie anweist. Julia berichtet von einem Fall, in dem die KI unbemerkt österreichisches Recht eingemischt hatte, erkennbar daran, dass plötzlich von Konsumenten statt von Verbrauchern die Rede war. Vor allem aber kennt eine KI weder deine konkreten Abläufe noch deine Verträge oder deine Buchungssoftware, und rechtssichere AGB entstehen erst dann, wenn diese tatsächlichen Prozesse berücksichtigt werden. Genau deshalb funktioniert reines Kopieren nicht. Julia vergleicht es mit einem Puzzle, bei dem achtzig oder neunzig Teile passen mögen, während die restlichen zehn fehlerhaften Teile genau die sind, die im Ernstfall gefunden werden. Antonia ergänzt, dass eine KI ohnehin am besten funktioniert, wenn du selbst schon über Vorwissen verfügst und ihr klare Stichpunkte lieferst, die sie in saubere Formulierungen bringt, während der Auftrag „Schreib mir AGB für meinen Yogakurs“ zwangsläufig zu kurz greift.

Fazit: AGB sind das rechtliche Fundament deines Yoga-Business

AGB für Yogalehrerinnen sind kein unwichtiges Kleingedrucktes, sondern ein rechtliches Fundament, das im Streitfall über viel Geld und viele Nerven entscheidet. Die drei besprochenen Klauseln zeigen, wie schnell aus einer gut gemeinten Vorlage ein unwirksamer Baustein wird. Bei der Gültigkeit von Zehnerkarten brauchst du entweder die lange Verjährungsfrist oder einen sachlichen Grund wie einen begrenzten Kurs oder eine bewusste Preisdifferenzierung. Beim Ausschluss kranker Teilnehmer:innen steht die Verkehrssicherungspflicht auf deiner Seite, sofern du den Vorgang sauber dokumentierst. Und der beliebte Satz von der Teilnahme auf eigene Gefahr schützt dich nicht, weshalb es auf eine kluge Haftungsbegrenzung statt eines unwirksamen Ausschlusses ankommt. Am Ende bleibt die Erkenntnis, dass es hier oft zwei Ebenen gibt, eine hundertprozentig rechtssichere und eine unternehmerisch abwägende, und dass du diese Entscheidung bewusst treffen darfst. Weil sich Rechtsprechung und Gesetze ändern, lohnt es sich, deine AGB als Fundament einmal professionell erstellen und danach etwa alle zwei Jahre überprüfen zu lassen. Dieser Beitrag ersetzt dabei keine individuelle Rechtsberatung.

Lerne Julia live auf der Yoga als Beruf Konferenz kennen

Wenn du Antonia und Julia gemeinsam erleben und deine rechtlichen Fragen aus erster Hand klären möchtest, ist die Yoga als Beruf Konferenz genau der richtige Ort. Sie findet am 14. November in Hamburg statt, und Julia Ruch wird erneut auf der Bühne stehen und ihr Wissen zu rechtssicheren AGB und Verträgen teilen. Dich erwarten ein Tag voller Input und Austausch, jede Menge Vernetzung mit anderen Yogalehrerinnen sowie gutes Essen, Tombola und Goodie Bags. Es ist das große Netzwerktreffen der Yoga als Beruf Community, bei dem du fachlich profitierst und gleichzeitig wertvolle Kontakte knüpfst. Ein Ticket findest du in den Shownotes zur Folge und auf der Website von Antonia Reinhard.

Wenn du deine AGB konkret erstellen oder überprüfen lassen möchtest, kannst du dich zudem direkt an Julias Kanzlei wenden. Über die Website der Aktivkanzlei lässt sich ein kostenloses Kennenlerngespräch vereinbaren, in dem euer Studiokonzept betrachtet wird, während ein Beratungsgespräch für konkrete rechtliche Fragen der richtige Rahmen ist.

Die vollständige Folge mit allen Beispielen und Einordnungen findest du im Podcast Yoga als Beruf. Für verbindliche rechtliche Fragen wende dich bitte an eine auf die Branche spezialisierte Rechtsberatung.

Und über diesen Link kommst du direkt zum Podcast:

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Weitere Informationen
 

Ich wünsche dir viel Spaß beim Anhören der Folge,
Happy Yogabusiness Aufbau, deine Antonia

FAQ

Nein, AGB sind keine Pflicht, und auch ein schriftlicher Vertrag ist für einen gültigen Vertragsschluss nicht nötig. Ein Vertrag kommt bereits zustande, wenn jemand an deiner Stunde teilnimmt und dafür bezahlt. AGB sind trotzdem sinnvoll, weil du damit deine Regeln, deine Haftungsbeschränkungen und die Bedingungen deiner Angebote einmal festlegst und für alle gelten lässt, statt sie mit jeder Person einzeln zu vereinbaren. Sie helfen dir außerdem, dich professionell abzugrenzen. Wichtig ist, dass AGB immer in einen Vertrag einbezogen werden und nicht für sich allein stehen.

Pauschal ist eine kurze Befristung wie sechs Monate rechtlich riskant, weil solche Karten häufig als Gutscheine gelten und dann die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren greift, gerechnet ab dem Ende des Ausstellungsjahres. Zulässig wird eine kürzere Gültigkeit, wenn es einen sachlichen Grund gibt, etwa bei einem zeitlich begrenzten Kurs, dessen Zehnerkarten nur für diesen Zeitraum gelten. Auch eine bewusste Preisdifferenzierung mit einer günstigeren Karte für eine kürzere Laufzeit ist möglich, solange der Preisunterschied echt und kein Scheinargument ist.

Mögliche Folgen sind Abmahnungen, unwirksame Verträge, die Rückzahlung von Beiträgen oder Schadensersatz. Abmahnen können dich nicht nur eigene Kund:innen, sondern über das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb auch die Konkurrenz sowie die Verbraucherzentralen. Bei einer Abmahnung fallen im Gespräch genannte Anwaltskosten der Gegenseite von etwa 750 Euro an, dazu kommen Aufwand und Ärger. Das ist vermeidbar, wenn deine AGB zu deinem tatsächlichen Business passen und rechtlich geprüft sind, statt aus fremden Vorlagen zusammengesetzt zu sein.

Ja, du darfst und sollst Teilnehmer:innen mit erkennbaren Krankheitssymptomen ausschließen, weil du gegenüber den anderen eine Verkehrssicherungs- und Fürsorgepflicht hast. Krankheitserreger gelten rechtlich als Gefahrenquelle, und in engen Trainingssituationen oder Kinderkursen wiegt der Schutz der Gruppe schwerer als das Interesse einer einzelnen Person. Besteht eine erkennbare Gefährdung, hat die ausgeschlossene Person keinen Anspruch auf Nachholung, Ersatz oder Erstattung. Wichtig ist, dass du den Vorgang formlos dokumentierst, also die erkannten Symptome, den Zeitpunkt und deinen sachlichen Hinweis festhältst.

Einen vollständigen Haftungsausschluss gibt es im deutschen Recht nicht. Die Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit lässt sich nicht ausschließen, weshalb die verbreitete Formel von der Teilnahme auf eigene Gefahr unwirksam ist. Du kannst deine Haftung aber begrenzen, und auch dafür brauchst du AGB. Sinnvoll sind Hinweise auf die Eigenverantwortung der Teilnehmer:innen, die Bitte, gesundheitliche Einschränkungen vorab mitzuteilen und ärztlich abzuklären, sowie das Anbieten verschiedener Übungsstufen im Unterricht.

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