#219: Rechtssicherheit für Yogalehrer:innen: So schützt du dich vor Abmahnungen auf deiner Website

Wie Yogalehrer:innen ihre Website DSGVO-konform und rechtssicher gestalten: Tipps zu Impressum, Datenschutzerklärung, Cookie-Banner, Tools wie Zoom und WhatsApp sowie rechtlichen Fallstricken – mit Expertenwissen von Juristin Julia Ruch.

Ein falsches Impressum. Eine fehlende Einwilligung für Kursfotos. Oder ein Buchungstool ohne AV-Vertrag. Was vielen Yogalehrer:innen banal erscheint, kann rechtlich schnell teuer werden. In einer Branche, die auf Vertrauen und Achtsamkeit basiert, vergessen viele Selbstständige, dass auch eine Yoga-Website den strengen Regeln des Datenschutz- und Internetrechts unterliegt.

In diesem Beitrag erfährst du, worauf du achten musst – verständlich erklärt von Juristin Julia Ruch, die auf die Gesundheits- und Fitnessbranche spezialisiert ist.

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Impressum & Gesetzeslage: Was wirklich verpflichtend ist

Viele Yogastudios und Solo-Selbstständige nutzen Websites, um ihre Kurse, Retreats oder Ausbildungen zu präsentieren – doch ohne korrektes Impressum kann es zu Abmahnungen kommen. Dabei geht es nicht um Formalitäten, sondern um klare gesetzliche Vorgaben.

Wichtig zu wissen: Das bisher geltende Telemediengesetz (TMG) wurde 2024 vom Digitalen-Dienste-Gesetz (DDG) abgelöst. Wer weiterhin auf §5 TMG verweist, handelt nicht mehr rechtskonform.

Ein rechtssicheres Impressum muss folgende Angaben enthalten:

  • Vor- und Zuname (nicht nur der Name des Studios)

  • Eine ladungsfähige Anschrift (kein Postfach!)

  • E-Mail-Adresse (Telefonnummer nur, wenn du darüber auch erreichbar bist)

  • Rechtsform (z. B. Einzelunternehmen, GbR, GmbH)

  • Umsatzsteuer-ID (wenn vorhanden)

  • Name vertretungsberechtigter Personen (bei juristischen Personen)

Tipp: Der Link zum Impressum sollte dauerhaft sichtbar und maximal zwei Klicks entfernt von der Startseite sein – z. B. im Footer oder Hauptmenü.

Datenschutzerklärung: Pflicht, nicht Kür

Eine DSGVO-konforme Datenschutzerklärung ist zwingend – und wird bei fehlender Angabe ebenso schnell abgemahnt wie das Impressum. Wichtig ist: Es reicht nicht, einfach ein beliebiges Datenschutz-Muster zu kopieren.

Julia Ruch empfiehlt zwei getrennte Datenschutzerklärungen:

  1. Für die Website (Art. 13 DSGVO)

  2. Für die Verarbeitung von Kundendaten (Art. 13 & 14 DSGVO) – z. B. beim Anlegen von E-Mail-Listen, Kursplänen oder Zoom-Meetings

Was muss in die Datenschutzerklärung?

  • Welche Daten werden erhoben (z. B. Name, E-Mail, IP-Adresse)?

  • Welche Tools nutzt du (z. B. Google Fonts, Zoom, Eversports)?

  • Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung

  • Werden Daten in Drittstaaten (z. B. USA) übermittelt?

  • Wer ist verantwortlich?

  • Wie kann man Auskunft, Löschung oder Korrektur beantragen?

Wenn du mit Dienstleistern arbeitest, brauchst du einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) – z. B. bei Buchungstools, E-Mail-Diensten oder Zahlungsanbietern.

Cookie-Banner: Wann du einen brauchst – und wann nicht

Ob deine Website einen Cookie-Banner braucht, hängt von den verwendeten Tools ab.

Einwilligungspflichtig sind nicht-essenzielle Cookies, z. B.:

  • Google Analytics

  • Facebook Pixel

  • YouTube-Einbettungen

  • Werbeanzeigen oder Remarketing

Essenzielle Cookies (z. B. zur Sprachwahl oder Buchung) dürfen ohne Einwilligung gesetzt werden – müssen aber in der Datenschutzerklärung auftauchen.

Ein korrekter Cookie-Banner bietet:

  • Möglichkeit zur Auswahl („Alle akzeptieren“, „Alle ablehnen“, „Einstellungen“)

  • Keine vorausgewählten Häkchen

  • Informationen zu Anbietern & Zwecken

WhatsApp, Zoom & Social Media: Datenschutz-Fallen im Alltag

Viele Yogalehrer:innen nutzen WhatsApp zur Kommunikation oder posten Retreat-Fotos auf Social Media. Doch das kann problematisch sein:

  • WhatsApp ist nicht DSGVO-konform, da Metadaten an US-Server übermittelt werden. Wenn du es nutzt, brauchst du eine Einwilligung der Nutzer:innen und eine Erwähnung in deiner Datenschutzerklärung.

  • Fotos mit Gesichtern gelten als personenbezogene Daten. Mündliche Zusage reicht nicht – du brauchst eine schriftliche Einwilligung, vor allem bei Kursen oder Retreats.

  • Zoom & Co. müssen ebenfalls in der Datenschutzerklärung auftauchen – inklusive Infos zu Serverstandort, Speicherdauer und Datenschutzrichtlinie.

Buchungstools & Newsletter: Was du beachten musst

Viele Yogalehrer:innen arbeiten mit Eversports, Fyndery, Momoyoga oder Mailchimp. Auch hier gilt: Wer personenbezogene Daten verarbeitet, trägt Verantwortung.

Achte bei Buchungstools auf:

  • Transparenz: Nenne das Tool in der Datenschutzerklärung

  • AV-Vertrag: Schließe einen Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem Anbieter ab

  • Serverstandort: EU-Anbieter sind oft datenschutzfreundlicher

  • Datenminimierung: Erhebe nur so viele Daten, wie unbedingt nötig

Auch Newsletterformulare müssen DSGVO-konform sein – inkl. Double-Opt-In, Datenschutzhinweis und Widerrufsmöglichkeit.

Und was passiert, wenn ich nichts mache?

Viele kleine Studios denken: „Mich wird schon keiner abmahnen.“ Doch genau diese Zielgruppe gerät oft ins Visier von automatisierten Abmahn-Diensten oder Mitbewerbern.

Beispielhafte Kosten bei Abmahnung:

  • Anwaltskosten: ca. 300–750 €

  • Unterlassungserklärung: verpflichtend

  • Gerichtliche Verfahren: deutlich teurer

Und der Vertrauensverlust bei potenziellen Kund:innen ist oft unbezahlbar.

Fazit: Rechtliche Basics sind kein Luxus – sondern Business-Grundlage

Wenn du mit deinem Yoga-Angebot sichtbar bist, bist du auch rechtlich angreifbar. Du brauchst keine Angst vor der DSGVO zu haben – aber du brauchst ein Bewusstsein für deine Pflichten.

Unser Tipp:
Lass deine Website von Expert:innen prüfen, nutze vertrauenswürdige Tools und halte Impressum sowie Datenschutzerklärung immer aktuell.

Du möchtest mehr erfahren?

Die Juristin Julia Ruch bietet spezialisierte Beratung für Selbstständige im Yoga- und Gesundheitsbereich an.

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